Das
CITES
(Convention
in
International
Trade
in
Endangered
Species
of
Wild
Fauna
and
Flora)
zu
deutsch:
„Übereinkommen
über
den
internationalen
Handel
mit
gefährdeten
Arten
freilebender
Tiere
und
Pflanzen“
ist
eine
internationale
Konvention
die
einen
international
nachhaltigen
Handel
mit
den
in
den
Anhängen
gelisteten
Tieren
und
Pflanzen
gewährleisten
soll.
Diese
Konvention
greift
jedoch
nicht
in
Staatensouveränitäten
ein.
Dies
bedeutet,
dass
die
rechtliche
Umsetzung
und
die
Durchführung
jedem
Mitgliedsstaat
selbst
überlassen
bleibt.
Der
Wolf
ist
hierbei
im
Anhang
II
„WA
II“
gelistet.
1973
wurde
CITES
in
Washington
ausgehandelt
und
trat
dann
1975
in
Kraft.
Ein
Jahr
später
auch in Deutschland.
Anhang
II
beinhaltet
Arten,
die
zwar
noch
nicht
unmittelbar
vom
Aussterben
bedroht
sind,
deren
Bestand
und
damit
ihr
Fortbestehen
jedoch
gefährdet
würden,
wenn
der
Handel
nicht
stringent
reguliert
würde.
Insgesamt
sind
in
Anhang
II
-
34.000
Arten
gelistet.
Darunter
befinden
sich
auch
Arten
aus
Anhang
I
die
wegen
ihrer
Ähnlichkeit
mit
Arten
aus
Anhang
II
verwechselt
werden
könnten.
Das
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen
ist
eines
der
wichtigsten
Naturschutzabkommen
überhaupt.
Auf
dem
Gebiet
der
Europäischen
Union
wird
das
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen
in
der
„Verordnung
(EG)
Nr.338/97“
des
Rates
vom
9.
Dezember
1996
über
den
Schutz
von
Exemplaren
wild
lebender
Tier-
und
Pflanzenarten
durch
Überwachung
des
Handels
(VO
338)
unmittelbar
geltend
umgesetzt.
Die
Berner
Konvention
oder
auch
das
Übereinkommen
über
die
Erhaltung
der
europäischen
wild
lebenden
Tiere
und
Pflanzen
sowie
ihrer
natürlichen
Lebensräume
listet
auch
hier
in
Anhang
II
den
Wolf als streng geschützte Art.
Alle
Unterzeichner
dieses
Abkommens
verpflichten
sich
damit
dem
Wolf
und
allen
hier
gelisteten
Arten sowie der Lebensräume, vollen Schutz zu gewähren.
Der
im
Rahmen
der
Berner
Konvention
erarbeitete
europäische
Wolf-Aktionsplan,
definiert
als
übergeordnetes
Ziel
sogar,
lebensfähige
Wolfspopulationen
als
integralen
Teil
der
europäischen
Landschaft
zu
erhalten
oder
wieder
herzustellen.
Der
Aktionsplan
betont
extra,
dass
diese
Ziele
in
enger Koexistenz mit der Bevölkerung verfolgt werden sollen.
Die
EU
hat
nun
beschlossen,
den
Schutzstatus
des
Wolfes
von
„streng
geschützt“
auf
„geschützt“
herabzusetzen.
Jahrelanges,
unsachliches
und
unqualifiziertes
„Herumgeheule“
und
gebetsmühlenartig
vorgetragene
faktenlose,
unsachliche,
monetär
motivierte
Scheinargumente
führen zu diesem egomanisch- rechtswidrigen und falschen Handeln.
Verantwortlich
dafür
ist
die
EU-Kommissions-Präsidentin
-
Ursula
von
der
Leyen,
deren
eigenes
Familienpony
ungeschützt
auf
einer
Weide
an
ihrem
Heimatort
stand.
Dieses
Pony
wurde
vom
Wolf
gerissen.
Tja,
und
sowas
ist
dann
eben
politisch
entscheidend
-
auch
wenn
Frau
v.
d.
L.
nichts
zum
Schutz
ihres
Ponys
getan
hat
und
dieses
Handeln,
gegen
die
eigens
von
der
EU
selbst
verfassten
Artenschutzrechte verstößt.
Und
werden
die
Weidetiere
dem
Wolf
schutzlos
serviert
und
dann
auch
noch
gerissen
-
ist
das
Geschrei - „Tötet den Wolf“ noch viel lauter!
Eine
solch
komplett
verblendete
Handlungs-
und
Denkweise
geht
dann
zweifach
zu
Lasten
der
Tiere.
Einmal
zu
Lasten
der
Weidetiere
als
Opfer
deren
Tod
von
ihren
Besitzern
mehr
als
billigend
im
Kauf
genommen
wird
und
zum
anderen
dann
der
Wolf,
der
nichts
weiter
macht,
als
er
selbst
zu
sein und sich Nahrung verschafft, die ihm quasi frei Haus geliefert wird.
Was
bei
all
dem
widerwärtigen
„Zeter
und
Mordio
-
Geschrei“
dieser
Leute
aber
übersehen
wird,
ist
die
Tatsache,
dass,
selbst
wenn
nun
der
Schutzstatus
des
Wolfes
von
„streng
geschützt“
auf
„geschützt“
gesenkt
werden
sollte,
so
bleibt
der
Wolf
nach
wie
vor
eine
geschützte
Art,
die
nicht
gejagt
werden
darf.
In
Ausnahmen
zwar
bei
Schadensereignissen
entnommen
-
aber
selbst
das
ist
mit
unserem
derzeitigen
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
rechtswidrig!
Lesen
Sie
dazu
den
Text weiter unten oder fragen Sie mich gerne selbst!
Die
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,
kurz
FFH-Richtlinie
ist
eine
Naturschutzrichtlinie
der
Europäischen
Union.
1992
wurde
die
Richtlinie
von
den
damaligen
Staaten
der
Europäischen
Union
einstimmig
verabschiedet
und
dient
gemeinsam
mit
der
Vogelschutzrichtlinie
im
Wesentlichen
der
Umsetzung
der
Berner
Konvention.
Dazu
dient
als
eines
ihrer
wesentlichen
Instrumente
ein
zusammenhängendes Netz an Schutzgebieten, welches Natura 2000 genannt wird.
Die
FFH-Richtlinie
hat
als
Ziel
die
„Sicherung
der
Artenvielfalt
durch
die
Erhaltung
der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden
Pflanzen
und
Tiere
beizutragen“.
Hierzu
sollen
Vorkehrungen
getroffen
werden,
die
zum
Ziel
haben,
einen
sogenannten
„günstigen
Erhaltungszustand
der
natürlichen
Lebensräume
und
wildlebenden
Tier-
und
Pflanzenarten
von
gemeinschaftlichem
Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen“.
Demnach ist der Wolf eine besonders geschützte Tierart von gemeinschaftlichem Interesse.
Nach
Artikel
12
(1)
1
i.
V.
m.
Anhang
IV
der
FFH-Richtlinie
ist
der
Wolf,
sind
Wölfe
in
weiten
Teilen
Europas und damit auch in Deutschland, streng geschützt.
Diese
europäische
Rechtsvorgabe
manifestiert
sich
in
der
Umsetzung
in
Deutschland
in
den
§§
7
(2)
Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG.
Die
FFH-Richtlinie
definiert
auch
den
sogenannten
„günstigen
Erhaltungszustand“.
Diese
wird
festgezurrt im Artikel 1 Buchstabe i). Dazu führt sie die folgenden vier Parameter auf:
-
Verbreitung
-
Population
-
Habitat
-
Zukunftsaussichten
Wann
sich
eine
Population
in
diesem
Zustand
befindet,
beschreiben
die
sogenannten
Leitlinien
für
Managementpläne von Großraubtieren auf Populationsebene.
Zur
Umsetzung
der
vorgenannten
Ziele
und
rechtlichen
Grundlagen
hat
die
Europäische
Kommission
erläuternde
Leitlinien
herausgegeben.
Diese
„Guidelines
for
Population
Level
Management
Plans
for
Large
Carnivores“,
legen
als
übergeordnetes
Schutzziel
fest,
dass
keine
Hauptpopulation
einer
europäischen
Großraubtierart
nach
den
Kriterien
der
IUCN
(International
Union
for
Conservation
of
Nature
and
Natural
Resources
-
Internationale
Union
für
Naturschutz)
als
bedroht
gelten
sollte.
Dies
kann
insbesondere
beim
Wolf
nur
durch
Vernetzung
der
bestehenden
Teilpopulationen
erreicht
werden.
Die
Leitlinien
empfehlen
darüber
hinaus
eine
über
den
nationalen
Rahmen
hinausgehende
Populationsbetrachtung.
Diese
Leitlinien
beschreiben
auch
in
8
Punkten,
wann
eine
Population
als
„erhaltungsstabil“
gilt.
(Siehe
„Der
Wolf…“
>
„Verbreitung
-
Population“)
Zur
Dokumentation
der
Einhaltung
sind
alle
Mitgliedsstaaten
der
EU
verpflichtet,
der
EU-
Kommission
alle
sechs
Jahre
Bericht
über
den
Erhaltungszustand
aller
hier
gelisteten
gefährdeten
Arten zu erstatten.
Die
vorgenannten,
zum
Teil
verbindlich
zu
erfüllenden
Schutzziele
stehen
im
Einklang
mit
dem
„Übereinkommen
zur
Erhaltung
der
biologischen
Vielfalt
(Rio
Konvention)“.
Diese
formuliert
die
Erhaltung
dieser
auf
den
Ebenen
der
Ökosysteme,
der
Arten
sowie
der
genetischen
Vielfalt
innerhalb
der Arten.
Der
Staat
schützt
auch
in
Verantwortung
für
die
künftigen
Generationen
die
natürlichen
Lebensgrundlagen
und
die
Tiere
im
Rahmen
der
verfassungsmäßigen
Ordnung
durch
die
Gesetzgebung
und
nach
Maßgabe
von
Gesetz
und
Recht
durch
die
vollziehende
Gewalt
und
die
Rechtsprechung.
Nach
§
44
(1)
1
BNatSchG
unterliegt
der
Wolf
damit
grundsätzlich
dem
absoluten
Tötungsverbot.
Dies ist seine artenschutzrechtliche Einordnung.
§
44
BNatSchG
(1)
bis
(3)
=
Vorschriften
für
besonders
geschützte
und
bestimmte
andere
Tier-
und
Pflanzenarten. Zugriffsverbote !!
§§ 7 (2) Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG = Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland.
Artikel 12 (1) 1 lit. a) - d) der FFH-Richtlinie determinieren die Zugriffsverbote !!
Demnach
ist
folgendes
untersagt:
Nachzustellen,
Fangen,
Verletzen
oder
Töten
von
Wölfen.
Ebenso
das
erhebliche
Stören
von
Wölfen
während
der
Fortpflanzungs-
und
Aufzuchtzeit
sowie
jede
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
§ 45 (7) BNatSchG regelt absolute Einzelfallausnahmen vom § 44 BNatSchG.
Eine
solche
Ausnahme
darf
nur
dann
zugelassen
werden,
wenn
zumutbare
Alternativen
nicht
gegeben
sind
und
sich
der
Erhaltungszustand
der
Population
einer
Art
nicht
verschlechtert,
soweit
nicht
Artikel
16
(1)
der
FFH-RL
weitergehende
Anforderungen
enthält.
Ferner
sind
Artikel
16
(3)
FFH-
RL und Artikel 9 (2) der RL 2009/147/EG zu beachten.
Der
vorstehende
Text,
spiegelt
den
Status
Quo
des
BNatSchG
vor
dessen
Änderung
im
Jahr
2018
durch
das
„Zweite
Änderungsgesetz
zum
Bundesnaturschutzgesetz“
auch
„Lex-Wolf“
genannt,
wider!
Das
alte
Recht
-
höherrangiges
EU-Recht
war
fast
1:1
umgesetzt
in
nationales
Recht
und
war
artenschutzkonform!
Bereits
die
alte
Rechtsnorm
sah
vor,
dass
wenn
ein
Wolf
trotz
„wolfsabweisender
Schutzmaßnahmen“
(elektrifizierte
Zäune,
etc.)
mehrfach
Weidetiere
gerissen
hatte,
dieser
dann
entnommen
werden
konnte.
Streng
nach
europäischem
Recht
(Individualprinzip
,
vorab
Ursachenuntersuchung,
etc.)
als
übergeordnetem
und
in
nationalem
Recht
umzusetzenden
Rechtes!
Dies
sah
vor,
dass,
das
schadenverursachende
Tier
letztlich
entnommen
werden
konnte,
wenn
vorab
weitere
Schutzmaßnahmen
nicht
griffen.
Der
Versuch
einer
sogenannten
Vergrämung
(Beschuss
des
Tieres z. B. mit Gummigeschossen) war der vorletzte Schritt vor einem tatsächlichen Abschuss!
Da
man
in
der
Politik,
der
Weidetierhaltung
und
der
Jägerschaft,
aber
von
vornherein
gegen
den
Wolf
eingestellt
war
-
und
eine
Kugel
immer
wesentlich
weniger
Kosten
und
Arbeit
verursacht,
wurde
solange
gezetert,
bis
zur
Änderung
des
BNatSchG
im
Jahr
2018.
Dieses
kam
„rechtswidrig“
Zustande.
Ich
berichtete
in
meiner
Vorgängerversion
dieser
Website.
Diese
gesamten
Dokumente
können
Sie
noch
einsehen
über
das
Archiv
und
dort
den
Zugriff
auf
das
Altarchiv
der
Vorversion.
Da
können
Sie
nachlesen wie „rechtskonform“ unsere Politik handelt. Oder fragen Sich mich gerne auch persönlich“
Nach
dem
neuen
BNatSchG
dürfen
nun
auch
Wölfe
„im
Ausnahmefall“
in
einem
zeitlich
räumlichen
Rahmen
erschossen
werden,
die
nichts
mit
etwaigen
Rissen
zu
tun
-
aber
vielleicht
das
Pech
haben
zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein.
Der
damalige
Umweltminister
Lies
(SPD)
hat
in
seiner
Amtszeit
als
niedersächsische
Umweltminister
rechtswidrig
und
damit
kriminell
6
Abschussbefehle
erteilt.
6
Wölfe
wurden
erschossen
und
in
keinem
Fall
wurde
der
schadenverursachende
Wolf
getötet.
Im
Gegenteil
-
unbeteiligte
Jungtiere
waren
die
Bauernopfer,
für
diesen
außer
Rand
und
Band
geratenen
damaligen
Möchtegernumweltminister!
Und
niemand
von
dieser
„kriminellen
Bande“
wurde
auch
nur
im
Ansatz
zur
Rechenschaft
gezogen.
Ein
Skandal
sondergleichen!
Es
zählt
halt
nur
das
Geld,
dass
Menschen
auf
Kosten
und
durch
den
Tod
von
Tieren
machen
können
und
gerne
wollen!
Es
ist
nur
widerlich!
Ich
erspare
Ihnen
hier
weiteren
Kommentar
meinerseits!
Im
Recht
auf
Landesebene
in
Niedersachsen
wurde
es
nämlich
auch
immer
schlimmer
-
ich
verlinke
hier
aber
noch
auf
den
mit
Änderung
des
BNatSchG
neu
aufgenommen Paragraphen der das wahllose Töten „legitimiert“!
§ 45 a BNatSchG
Die
dreckigen
Themen
RECHT
und
POLITIK
in
Sachen
Wolf,
werde
ich
nicht
mehr
als
Einzelthemen
auf
meiner
Website
behandeln.
Dazu
sind
die
Verflechtungen
zwischen
Politik,
Weidetierhaltern,
der
Jägerschaft und anderer Lobbybanden viel zu groß.
Ich werde wenn, alle NEWS, öffentliche wolfsrelevanten Themen und Belange, die da kommen werden
unter dem Menüpunkt „WOLFS - BLOG“ abhandeln!
Zugriff auf ältere Sachen, finden Sie ebenfalls im „WOLFS - BLOG“ unter „ALTARCHIV 2019 BIS 2022“!!