Das CITES (Convention in International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zu deutsch: „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ ist eine internationale Konvention die einen international nachhaltigen Handel mit den in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen gewährleisten soll. Diese Konvention greift jedoch nicht in Staatensouveränitäten ein. Dies bedeutet, dass die rechtliche Umsetzung und die Durchführung jedem Mitgliedsstaat selbst überlassen bleibt. Der Wolf ist hierbei im Anhang II „WA II“ gelistet. 1973 wurde CITES in Washington ausgehandelt und trat dann 1975 in Kraft. Ein Jahr später auch in Deutschland. Anhang II beinhaltet Arten, die zwar noch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Bestand und damit ihr Fortbestehen jedoch gefährdet würden, wenn der Handel nicht stringent reguliert würde. Insgesamt sind in Anhang II - 34.000 Arten gelistet. Darunter befinden sich auch Arten aus Anhang I die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Arten aus Anhang II verwechselt werden könnten. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist eines der wichtigsten Naturschutzabkommen überhaupt. Auf dem Gebiet der Europäischen Union wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der „Verordnung (EG) Nr.338/97“ des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (VO 338) unmittelbar geltend umgesetzt. Die Berner Konvention oder auch das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie ihrer natürlichen Lebensräume listet auch hier in Anhang II den Wolf als streng geschützte Art. Alle Unterzeichner dieses Abkommens verpflichten sich damit dem Wolf und allen hier gelisteten Arten sowie der Lebensräume, vollen Schutz zu gewähren. Der im Rahmen der Berner Konvention erarbeitete europäische Wolf-Aktionsplan, definiert als übergeordnetes Ziel sogar, lebensfähige Wolfspopulationen als integralen Teil der europäischen Landschaft zu erhalten oder wieder herzustellen. Der Aktionsplan betont extra, dass diese Ziele in enger Koexistenz mit der Bevölkerung verfolgt werden sollen. Die EU hat nun beschlossen, den Schutzstatus des Wolfes von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabzusetzen. Jahrelanges, unsachliches und unqualifiziertes „Herumgeheule“ und gebetsmühlenartig vorgetragene faktenlose, unsachliche, monetär motivierte Scheinargumente führen zu diesem egomanisch- rechtswidrigen und falschen Handeln. Verantwortlich dafür ist die EU-Kommissions-Präsidentin - Ursula von der Leyen, deren eigenes Familienpony ungeschützt auf einer Weide an ihrem Heimatort stand. Dieses Pony wurde vom Wolf gerissen. Tja, und sowas ist dann eben politisch entscheidend - auch wenn Frau v. d. L. nichts zum Schutz ihres Ponys getan hat und dieses Handeln, gegen die eigens von der EU selbst verfassten Artenschutzrechte verstößt. Und werden die Weidetiere dem Wolf schutzlos serviert und dann auch noch gerissen - ist das Geschrei - „Tötet den Wolf“ noch viel lauter! Eine solch komplett verblendete Handlungs- und Denkweise geht dann zweifach zu Lasten der Tiere. Einmal zu Lasten der Weidetiere als Opfer deren Tod von ihren Besitzern mehr als billigend im Kauf genommen wird und zum anderen dann der Wolf, der nichts weiter macht, als er selbst zu sein und sich Nahrung verschafft, die ihm quasi frei Haus geliefert wird. Was bei all dem widerwärtigen „Zeter und Mordio - Geschrei“ dieser Leute aber übersehen wird, ist die Tatsache, dass, selbst wenn nun der Schutzstatus des Wolfes von „streng geschützt“ auf „geschützt“ gesenkt werden sollte, so bleibt der Wolf nach wie vor eine geschützte Art, die nicht gejagt werden darf. In Ausnahmen zwar bei Schadensereignissen entnommen - aber selbst das ist mit unserem derzeitigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtswidrig! Lesen Sie dazu den Text weiter unten oder fragen Sie mich gerne selbst! Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie ist eine Naturschutzrichtlinie der Europäischen Union. 1992 wurde die Richtlinie von den damaligen Staaten der Europäischen Union einstimmig verabschiedet und dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Dazu dient als eines ihrer wesentlichen Instrumente ein zusammenhängendes Netz an Schutzgebieten, welches Natura 2000 genannt wird. Die FFH-Richtlinie hat als Ziel die „Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere beizutragen“. Hierzu sollen Vorkehrungen getroffen werden, die zum Ziel haben, einen sogenannten „günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen“. Demnach ist der Wolf eine besonders geschützte Tierart von gemeinschaftlichem Interesse. Nach Artikel 12 (1) 1 i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie ist der Wolf, sind Wölfe in weiten Teilen Europas und damit auch in Deutschland, streng geschützt. Diese europäische Rechtsvorgabe manifestiert sich in der Umsetzung in Deutschland in den §§ 7 (2) Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG. Die FFH-Richtlinie definiert auch den sogenannten „günstigen Erhaltungszustand“. Diese wird festgezurrt im Artikel 1 Buchstabe i). Dazu führt sie die folgenden vier Parameter auf: - Verbreitung - Population - Habitat - Zukunftsaussichten Wann sich eine Population in diesem Zustand befindet, beschreiben die sogenannten Leitlinien für Managementpläne von Großraubtieren auf Populationsebene. Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele und rechtlichen Grundlagen hat die Europäische Kommission erläuternde Leitlinien herausgegeben. Diese „Guidelines for Population Level Management Plans for Large Carnivores“, legen als übergeordnetes Schutzziel fest, dass keine Hauptpopulation einer europäischen Großraubtierart nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources - Internationale Union für Naturschutz) als bedroht gelten sollte. Dies kann insbesondere beim Wolf nur durch Vernetzung der bestehenden Teilpopulationen erreicht werden. Die Leitlinien empfehlen darüber hinaus eine über den nationalen Rahmen hinausgehende Populationsbetrachtung. Diese Leitlinien beschreiben auch in 8 Punkten, wann eine Population als „erhaltungsstabil“ gilt. (Siehe „Der Wolf…“ > „Verbreitung - Population“) Zur Dokumentation der Einhaltung sind alle Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, der EU- Kommission alle sechs Jahre Bericht über den Erhaltungszustand aller hier gelisteten gefährdeten Arten zu erstatten. Die vorgenannten, zum Teil verbindlich zu erfüllenden Schutzziele stehen im Einklang mit dem „Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Rio Konvention)“. Diese formuliert die Erhaltung dieser auf den Ebenen der Ökosysteme, der Arten sowie der genetischen Vielfalt innerhalb der Arten. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Nach § 44 (1) 1 BNatSchG unterliegt der Wolf damit grundsätzlich dem absoluten Tötungsverbot. Dies ist seine artenschutzrechtliche Einordnung. § 44 BNatSchG (1) bis (3) = Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Zugriffsverbote !! §§ 7 (2) Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG = Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland. Artikel 12 (1) 1 lit. a) - d) der FFH-Richtlinie determinieren die Zugriffsverbote !! Demnach ist folgendes untersagt: Nachzustellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen. Ebenso das erhebliche Stören von Wölfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie jede Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. § 45 (7) BNatSchG regelt absolute Einzelfallausnahmen vom § 44 BNatSchG. Eine solche Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 (1) der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Ferner sind Artikel 16 (3) FFH- RL und Artikel 9 (2) der RL 2009/147/EG zu beachten. Der vorstehende Text, spiegelt den Status Quo des BNatSchG vor dessen Änderung im Jahr 2018 durch das „Zweite Änderungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz“ auch „Lex-Wolf“ genannt, wider! Das alte Recht - höherrangiges EU-Recht war fast 1:1 umgesetzt in nationales Recht und war artenschutzkonform! Bereits die alte Rechtsnorm sah vor, dass wenn ein Wolf trotz „wolfsabweisender Schutzmaßnahmen“ (elektrifizierte Zäune, etc.) mehrfach Weidetiere gerissen hatte, dieser dann entnommen werden konnte. Streng nach europäischem Recht (Individualprinzip , vorab Ursachenuntersuchung, etc.) als übergeordnetem und in nationalem Recht umzusetzenden Rechtes! Dies sah vor, dass, das schadenverursachende Tier letztlich entnommen werden konnte, wenn vorab weitere Schutzmaßnahmen nicht griffen. Der Versuch einer sogenannten Vergrämung (Beschuss des Tieres z. B. mit Gummigeschossen) war der vorletzte Schritt vor einem tatsächlichen Abschuss! Da man in der Politik, der Weidetierhaltung und der Jägerschaft, aber von vornherein gegen den Wolf eingestellt war - und eine Kugel immer wesentlich weniger Kosten und Arbeit verursacht, wurde solange gezetert, bis zur Änderung des BNatSchG im Jahr 2018. Dieses kam „rechtswidrig“ Zustande. Ich berichtete in meiner Vorgängerversion dieser Website. Diese gesamten Dokumente können Sie noch einsehen über das Archiv und dort den Zugriff auf das Altarchiv der Vorversion. Da können Sie nachlesen wie „rechtskonform“ unsere Politik handelt. Oder fragen Sich mich gerne auch persönlich“ Nach dem neuen BNatSchG dürfen nun auch Wölfe „im Ausnahmefall“ in einem zeitlich räumlichen Rahmen erschossen werden, die nichts mit etwaigen Rissen zu tun - aber vielleicht das Pech haben zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Der damalige Umweltminister Lies (SPD) hat in seiner Amtszeit als niedersächsische Umweltminister rechtswidrig und damit kriminell 6 Abschussbefehle erteilt. 6 Wölfe wurden erschossen und in keinem Fall wurde der schadenverursachende Wolf getötet. Im Gegenteil - unbeteiligte Jungtiere waren die Bauernopfer, für diesen außer Rand und Band geratenen damaligen Möchtegernumweltminister! Und niemand von dieser „kriminellen Bande“ wurde auch nur im Ansatz zur Rechenschaft gezogen. Ein Skandal sondergleichen! Es zählt halt nur das Geld, dass Menschen auf Kosten und durch den Tod von Tieren machen können und gerne wollen! Es ist nur widerlich! Ich erspare Ihnen hier weiteren Kommentar meinerseits! Im Recht auf Landesebene in Niedersachsen wurde es nämlich auch immer schlimmer - ich verlinke hier aber noch auf den mit Änderung des BNatSchG neu aufgenommen Paragraphen der das wahllose Töten „legitimiert“! § 45 a BNatSchG Die dreckigen Themen RECHT und POLITIK in Sachen Wolf, werde ich nicht mehr als Einzelthemen auf meiner Website behandeln. Dazu sind die Verflechtungen zwischen Politik, Weidetierhaltern, der Jägerschaft und anderer Lobbybanden viel zu groß. Ich werde wenn, alle NEWS, öffentliche wolfsrelevanten Themen und Belange, die da kommen werden unter dem Menüpunkt „WOLFS - BLOG“ abhandeln! Zugriff auf ältere Sachen, finden Sie ebenfalls im „WOLFS - BLOG“ unter „ALTARCHIV 2019 BIS 2022“!!
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Anhang II)  -  [Internationales Recht]
Berner Konvention (Anhang II)  -  [Internationales Recht]
FFH - Richtlinie 92/43/EWG Anhang II (prioritäre Art) und Anhang IV
Guidelines for Population Level Management Plans for Large Carnivores !!
RIO - Konvention
Grundgesetz  -  Artikel 20 a
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Verknüpfungen
HINWEIS!
Das Problem ist nicht, dass es zuviele Idioten gibt, sondern dass der Blitz nicht richtig verteilt ist.   - Mark Twain - DENKZETTEL  -  MARK TWAIN
Artenschutz - Wolf