Internationales Recht

Washingtoner

Artenschutzübereinkommen (Anhang II)

Das CITES (Convention in International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zu deutsch: „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ ist eine internationale Konvention die einen international nachhaltigen Handel mit den in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen gewährleisten soll. Dies Konvention greift jedoch nicht in Staatensouveränitäten ein. Dies bedeutet, dass die rechtliche Umsetzung und die Durchführung jedem Mitgliedsstaat selbst überlassen bleibt.Der Wolf ist hierbei im Anhang II „WA II“ gelistet. 1973 wurde CITES in Washington ausgehandelt und trat dann 1975 in Kraft. Ein Jahr später auch in Deutschland. Anhang II beinhaltet Arten, die zwar .noch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Bestand und damit ihr Fortbestehen jedoch gefährdet würden, wenn der Handel nicht stringent reguliert würde. Insgesamt sind in Anhang II - 34.000 Arten gelistet. Darunter befinden sich auch Arten aus Anhang I die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Arten aus Anhang II verwechselt werden könnten. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist eines der wichtigsten Naturschutzabkommen überhaupt. Auf dem Gebiet der Europäischen Union wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der „Verordnung (EG) Nr.338/97“ des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (VO 338) unmittelbar geltend umgesetzt.

Die

Berner

Konvention (Anhang II)

Die Berner Konvention oder auch das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen Wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie ihrer natürlichen Lebensräume listet auch hier in Anhang II den Wolf als streng geschützte Art. Alle Unterzeichner dieses Abkommens verpflichten sich damit dem Wolf und allen hier gelisteten Arten sowie der Lebensräume, vollen Schutz zu gewähren. Der im Rahmen der Berner Konvention erarbeitete europäische Wolf-Aktionsplan, definiert als übergeordnetes Ziel sogar, lebensfähige Wolfspopulationen als integralen Teil der europäischen Landschaft zu erhalten oder wieder herzustellen. Der Aktionsplan betont extra, dass diese Ziele in enger Koexistenz mit der Bevölkerung verfolgt werden sollen.

EU - Recht

FFH

- Richtlinie 92/43/EWG Anhang II (prioritäre Art) und Anhang IV

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie kurz FFH-Richtlinie ist eine Naturschutzrichtlinie der Europäischen Union. 1992 wurde die Richtlinie von den damaligen Staaten der Europäischen Union einstimmig verabschiedet und dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Dazu dient als eines ihrer wesentlichen Instrumente ein zusammenhängendes Netz an Schutzgebieten welches Natura 2000 genannt wird. Die FFH-Richtlinie hat als Ziel die „Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere beizutragen“. Hierzu sollen Vorkehrungen getroffen werden, die zum Ziel haben, einen sogenannten „günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen“. Demnach ist der Wolf eine besonders geschützte Tierart von gemeinschaftlichem Interesse. Nach Artikel 12 (1) 1 i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie ist der Wolf, sind Wölfe in weiten Teilen Europas und damit auch in Deutschland, streng geschützt. Diese europäische Rechtsvorgabe manifestiert sich in der Umsetzung in Deutschland in den §§ 7 (2) Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG. Die FFH-Richtlinie definiert auch den sogenannten „günstigen   Erhaltungszustand“ . Diese wird festgezurrt im Artikel 1 Buchstabe i). Dazu führt sie die folgenden vier Parameter auf: - Verbreitung - Population - Habitat - Zukunftsaussichten Wann sich eine Population in diesem Zustand befindet, beschreiben die sogenannten Leitlinien für Managementpläne von Großraubtieren auf Populationsebene.

Guidelines

for Population Level Management Plans for Large Carnivores !!

Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele und rechtlichen Grundlagen hat die Europäische Kommission erläuternde Leitlinien herausgegeben. Diese 2Guidelines for Population Level Management Plans for Large Carnivores“, legen als übergeordnetes Schutzziel fest, dass keine Hauptpopulation einer europäischen Großraubtierart nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources - Internationale Union für Naturschutz) als bedroht gelten sollte. Dies kann insbesondere beim Wolf nur durch Vernetzung der bestehenden Teilpopulationen erreicht werden. Die Leitlinien empfehlen darüber hinaus eine über den nationalen Rahmen hinausgehende Populationsbetrachtung. Diese Leitlinien beschreiben auch in 8 Punkten, wann eine Population als „erhaltungsstabil“ gilt. (Siehe „Der Wolf…“ > „Verbreitung - Population“ ) Zur Dokumentation der Einhaltung sind alle Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, der EU- Kommission alle sechs Jahre Bericht über den Erhaltungszustand aller hier gelisteten gefährdeten Arten zu erstatten.

RIO

Konvention

Die vorgenannten, zum Teil verbindlich zu erfüllenden Schutzziele stehen im Einklang mit dem „Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Rio Konvention)“. Diese formuliert die Erhaltung dieser auf den Ebenen der Ökosysteme, der Arten sowie der genetischen Vielfalt innerhalb der Arten.

Nationale Gesetzgebung

Bundesrecht

Grundgesetz Artikel 20a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Verknüpfungen Nach § 44 (1) 1 BNatSchG unterliegt der Wolf damit grundsätzlich dem absoluten Tötungsverbot. Dies ist seine artenschutzrechtliche Einordnung. § 44 BNatSchG (1) bis (3) = Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Zugriffsverbote !! §§ 7 (2) Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG = Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland. Artikel 12 (1) 1 lit. a) - d) der FFH-Richtlinie determinieren die Zugriffsverbote !! Demnach ist folgendes untersagt: Nachzustellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen. Ebenso das erhebliche Stören von Wölfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie jede Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. § 45 (7) BNatSchG regelt absolute Einzelfallausnahmen vom § 44 BNatSchG. Eine solche Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 (1) der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Ferner sind Artikel 16 (3) FFH-RL und Artikel 9 (2) der RL 2009/147/EG zu beachten. Weiterhin gehört dann noch die „Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere“ dazu. Nach § 37 (2) BNatschG bleiben die Rechtsgrundlagen des Tierschutzrechtes durch das BNatschG und seinen erlassenen Verordnungen unberührt. Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1 TierSchG = Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Weitere Rechtsvorschriften finden sich auf Bundesebene dann im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) , dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) .

Landesrecht (Niedersachsen)

Niedersächsische Verfassung Artikel 6b „Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.“ Weitere Rechtsvorschriften sind das Niedersächsisches     Ausführungsgesetz     zum BNatSchG     (NAGBNatSchG) “, das Ausführungsgesetz     zum     Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und das Niedersächsische   Ausführungsgesetz   zum   Tierische   Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz - (Nds. AG TierNebG) “.

Niedersächsisches Jagdrecht = unzulässig

Ausnahmen für eine Entnahme, sind bereits wie oben beschrieben im § 45 (7) BNatschG geregelt, so dass die immer wieder aufflammende Forderung, den Wolf ins Jagdrecht zu überführen völlig sinnlos ist, denn selbst dann wäre ein Abschuss danach unmöglich, da für den Wolf eine ganzjährige Schonfrist gelten würde. Resümee des Rechtsstatus und die daraus resultierenden Bedingungen Europaweit und bundeseinheitlich ist Canis Lupus streng geschützt. Eine Abweichung von diesen Rechtsnormen durch einzelne Bundesländer ist nicht möglich. Selbst beim Erreichen des/eines erhaltungsgünstigen Zustandes, gilt der strenge, artenschutzrechtliche Schutzstatus durch das Bundesnaturschutzgesetz weiter. Daraus ableitend, ist eine Bestandsregulierung oder Festlegung einer Populationsobergrenze unzulässig. Das gilt ebenso für das ausweisen von „wolfsfreien“ Zonen. (z. B. Deiche etc.) [Ferner würde eine solche Maßnahme die „Entfernung“ aller in einem solchen Bereich lebenden Wölfe bedeuten! Und dann? Dann kommen die nächsten Tiere und besetzen das Gebiet. Und dann ?… Sie merken selbst, das wäre so oder so keine Lösung!] Ausnahmen von dem strengen Zugriffsverbot nach § 44 BNatSchG sind möglich, wenn einer der gesetzlich genannten Ausnahmegründe dafür vorliegt. Dennoch muss auch dann geschaut werden, ob es keine zumutbare Alternative gibt oder sich der Erhaltungszustand der betreffenden oder betroffenen Population ergibt, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Dieser Erteilung MUSS aber eine sorgfältige Überprüfung der Sachlage vorangegangen sein. Artenschutzrechtlich stehen Maßnahmen unmittelbarer Gefahrenabwehr nicht entgegen. Auch stehen Maßnahmen, die der Leidensverkürzung eines schwer verletzen Wolfes dienen nicht dem Artenschutz entgegen. Die Entscheidung über diese Maßnahme/n soll jedoch von der unteren Veterinärbehörde (Veterinäramt - Landkreis) also dem Amtsveterinär getroffen werden.
Artenschutz-Wolf
Wolf im Recht
© Jens Feeken